Arten von Gutachten

Man unterscheidet folgende Sachverständigengutachten:
 
a) Privatgutachten
 
    Bei einem Privatgutachten beauftragt der Auftraggeber den Sachverständigen unmittelbar.
    Dritte müssen den Inhalt des Gutachtens allerdings nicht anerkenner. Kommt es im weiteren
    Verlauf zu einem selbständigen Beweisverfahren, wird ein Privatgutachten vom Gericht in der
    Regel nicht anerkannt. Seitens des Gerichts wird daher in aller Regel ein weiterer
    Sachverständiger mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt. Die Kosten eines
    Privatgutachtens trägt der Auftraggeber.
 
b) Schiedsgutachten
 
    Bei einem Schiedsgutachten schließen die Parteien mit dem Sachverständigen einen
    Schiedsgutachtervertrag ab. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens sind für alle
    Parteien bindend. Ein anschließendes selbständiges Beweisverfahren ist ausgeschlossen.
    Die Kosten für das Schiedsgutachten werden nach dem Verursacherprinzip zwischen den
    Parteien aufgeteilt.
 
c) Gerichtsgutachten im selbständigen Beweisverfahren
 
    Hier wird der Sachverständige vom Gericht ausgewählt und beauftragt. Die Kosten für
    das Gutachten werden vom Sachverständigen mit dem Gericht nach dem JVEG
    (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) abgerechnet. Die weitere Verrechnung
    mit den Parteien erfolgt über das Gericht.
 
Es empfiehlt sich, die im Einzelfall richtige Vorgehensweise bei der Wahl des Verfahrens
mit einem Rechtsanwalt abzuklären.